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Satzung des Anglerverein am FS Rossendorf e.V.

1. Name und Sitz des Vereins

a) Der Verein führt den Namen Anglerverein am FS Rossendorf e.V.

b) Sein Sitz ist Pirna.

c) Er ist eingetragener Verein im Sinne des Paragraph 21 BGB und ist im

Vereinsregister unter VR 3678 beim Amtsgericht Pirna eingetragen.

d) Er ist Nachfolger der Betriebsgruppe ZfK Rossendorf des Deutschen

Anglerverband, gebildet am

22.10.1975. Er ist ordentliches Mitglied des Anglerverband "Elbflorenz" Dresden

e.V.

e) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2. Zweck und Aufgaben des Vereins

Zweck des Vereins ist die Erhaltung und Pflege der Natur und Umwelt. Insbesondere die Reinhaltung der Gewässer zum Wohle der Allgemeinheit sowie zur Förderung der nicht gewerblichen Angelfischerei durch freiwilligen Zusammenschluss aller an der Erfüllung dieses Zwecks Mitwirkenden.

Seine Ziele will er erreichen durch:

a) Hege und Pflege des Fischbestandes in den von ihm Angepachteten, zu betreuenden oder

genutzten Gewässern unter Berücksichtigung des Artenschutzes und des

Landesfischereigesetzes des Freistaates Sachsens und der Gewässerordnung

des Landesverband Sächsischer Angler e.V.

b) Durchführung von Maßnahmen zur Erhaltung sauberer und natürlicher Gewässer, insbesondere in Abstimmung mit den zuständigen Stellen des Forschungsstandorts für die auf dem Territorium des Forschungsstandorts liegenden Gewässern.

c) Beratung und Fortbildung der Mitglieder in Fragen des Umwelt- und

Naturschutzes sowie des waidgerechten Angelns.

d) Geeignete Öffentlichkeitsarbeit im und am Forschungsstandort über Ziele, Aufgaben und

Leistungen des Vereins.

e) Förderung von gemeinschaftlichen Angelveranstaltungen.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Personen erhalten keine Zuwendungen oder finanzielle Vergünstigungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Verein fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3. Mitgliedschaft

a) Ordentliche Mitglieder:

Ordentliches Mitglied des Vereins kann jeder werden, der das 18. Lebensjahr

vollendet hat, die bestehende Satzung anerkennt und verbindlich erklärt, dem

Vereinszweck zu dienen.

b) Jugendliche Mitglieder:

Jugendliche ab 12 Jahren können als Jungangler aufgenommen werden, wenn

die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters vorliegt.

c) Fördernde Mitglieder:

Als förderndes Mitglied kann jeder Bürger aufgenommen werden,, der sich für

den Verein interessiert, aber das Angeln aus irgendwelchen Gründen nicht

ausüben will oder kann. Für diese Mitglieder wird der Beitrag besonders

geregelt. .

d) Die Aufnahme:

Die Aufnahme erfolgt auf Antrag durch den Vorstand.

e) Gebühren/Angelberechtigungen:

Die Mitgliedschaft im Verein ist beitragspflichtig. Die Aufnahmegebühr und der

jährliche Mitgliedsbeitrag werden von der Mitgliederversammlung festgelegt und

sind gültig für das laufende Kalenderjahr. Jedes Mitglied hat das Recht des

Erwerbes von Angelberechtigungen. Voraussetzung ist der Besitz des gültigen

Fischereischeines.

4. Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

a) durch Austritt eines Mitgliedes:

Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig durch schriftliche Erklärung

gegenüber dem Vorstand. Finanzielle Rückforderungen für Beiträge und

Angelberechtigungen des Anglerverbandes "Elbflorenz" unterliegen den

Bestimmungen des AV “Elbflorenz". Aufnahmegebühren und

Vereinsmitgliedbeiträge werden nicht rückerstattet.

b) durch Ableben eines Mitgliedes

c) durch Ausschluss aus dem Verein aus folgenden Gründen:

- Vereinsschädigendes Verhalten, wiederholter Verstoß gegen die Satzung

oder die gültige Gewässerordnung

- Trotz Mahnung ohne hinreichende Begründung mit seinen Beiträgen in

Verzug ist. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung,

nachdem das betroffene Mitglied

angehört wurde. Finanzielle Rückforderungen seitens des ausgeschlossenen

Mitglied werden nicht akzeptiert.

5. Ahndung von Verstößen

Statt eines Ausschlusses kann der Vorstand in weniger schweren Fällen gegen ein Mitglied nach vorheriger Anhörung geeignete Erziehungsmaßnahmen aussprechen. Gegen die Entscheidung ist die Anrufung der Mitgliederversammlung möglich.

6. Organe des Vereins

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

7. Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung findet alljährlich statt. Sie ist oberstes Organ und hat folgende Aufgaben:

a) Alle 2 Jahre Entlastung und Neuwahl des Vorstandes.

b) Alle 2 Jahre Entlastung und Neuwahl der Kassenprüfer.

c) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und der Aufnahmegebühr.

d) Ausführung satzungsgemäßer Aufgaben wie u.a.

Gewässerbelehrung

e) Entscheidung von Angelegenheiten, die der Versammlung

unterbreitet werden und von Anträgen der Mitglieder.

f) Beschluss über die Aufwandsentschädigung für den Vorstand

nach § 3 Nr. 26a EStG

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann auf Antrag von einem Zehntel der Mitglieder veranlasst werden. Alle Versammlungen werden durch den Vorstand schriftlich, mindestens 14 Tage vor Beginn der Versammlung unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Das Versammlungsprotokoll führt der Vorstand und unterzeichnet es. Den Vorsitz in allen Versammlungen führt der Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende oder ein anderes Mitglied, das von der Versammlung bestimmt wird. Alle Beschlüsse werden durch einfache Stimmenmehrheit gefasst. Jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder.

8. Der Vorstand

a) Der Vorstand besteht aus:

- Vorsitzender

- stellv. Vorsitzender

- Kassenwart

- Gewässerwart.

Nach Bedarf kann der Vorstand auf Beschluss der

Mitgliederversammlung erweitert werden.

b) Er wird auf 2 Jahre gewählt auf der Mitgliederversammlung durch einfache

Stimmenmehrheit.

c) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

d) Der Vorstand hat bei Ablauf seiner Amtstätigkeit zu seiner Entlastung

Rechenschaft abzulegen und zwar jedes Vorstandsmitglied über sein

Sachgebiet.

e) Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind Vorstand im Sinne des Paragraph 26 BGB, wobei jeder den Verein nach außen allein vertreten kann. Der Stellvertretende Vorsitzende sollte von dieser Befugnis nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden gebrauch machen, braucht die Verhinderung jedoch nicht nachzuweisen. Die Tätigkeit des übrigen Vorstandes ergibt sich aus der Aufteilung

der Arbeitsgebiete. Alle Vorstandsmitglieder haben die Pflicht, den

Vorsitzenden nach besten Kräften zu unterstützen.

f) Die Zusammenfassung zweier Aufgabengebiete auf ein

Vorstandsmitglied ist zulässig.

g) Wiederwahl ist zulässig. Entlastung und Wiederwahl finden einzeln der

Reihe nach statt.

h) Die Vorstandsmitglieder sind Fischereiaufseher für

Vereinsgewässer.

9. Kassen- Kontoführung

Der Kassenwart hat alle Einnahmen und Ausgaben getrennt laufend zu verbuchen. Aus den Belegen muss Sinn und Zweck erkenntlich sein. Zahlungen sind durch den Schatzmeister nur dann zu leisten, wenn diese vom Vorsitzenden angewiesen sind. Die Kasse ist jährlich von den 2 gewählten Revisoren zu prüfen. Ein Revisor darf nur einmal wieder gewählt werden.

Für das Vereinskonto ist der Vorsitzende und der Schatzmeister einzeln Zeichnungsberechtigt.

10. Aufwandsentschädigung

Vorstandsmitglieder können auf Beschluss der Mitgliederversammlung Aufwandsentschädigungen nach § 3 Nr. 20a EStG erhalten

11. Satzungsänderung

Beschlüsse zur Satzungsänderung bedürfen einer Mehrheit von 3 Viertel der Mitgliederversammlung. Der Vorstand ist ermächtigt, formal-juristische Satzungsänderungen selbständig vorzunehmen.

11. Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins erfolgt nur durch Beschuss einer zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes mit drei Viertel Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Das Vereinsvermögen fällt bei Auflösung des Vereins, oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke dem Anglerverband" "Elbflorenz" Dresden e.V. zu.

12. Inkrafttreten

Diese neue Satzung wurde von den Mitgliedern des Angelvereins am

27.11.2009 beschlossen.

Sie tritt damit ab 27.11.2009 in Kraft.